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Änderung bei Lithium-Batterien im ADR 2019

Mit dem ADR 2019 gilt nun auch die Sondervorschrift 376 für Lithium-
Batterien ohne Ausnahme. Wenn Batterien defekt sind, müssen
sie nach den Vorgaben der SV 376 befördert werden.
Salopp ausgedrückt unterscheidet die SV 376 defekte, aber nicht
gefährliche Batterien und gefährliche Batterien. Sofern Batterien
als gefährlich einzustufen sind, müssen sie nach der (recht umfangreichen)
Verpackungsanweisung P 911 verpackt werden. Sofern
defekte Batterien nicht eindeutig als nicht gefährlich beurteilt
werden können, sind sie als gefährlich zu handhaben.
Laut Aussage der Bundesanstalt für Materialforschung und -Prüfung
(BAM) ist nur speziell ausgebildetes Personal, welches über entsprechende
Messtechnik verfügt, befähigt, diese Unterscheidung
vorzunehmen.

Quelle Orange News Ausgabe 07/2019 © www.GEFAHRGUTBERATER.de